Leistung
Gesetze und Verordnungen ändern sich täglich. Durch kontinuierliche Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter sind wir auf dem aktuellen Stand. Wir bieten Beratungen, Beurkundungen, Erstellung von Verträgen und Urkunden, Vertretungen vor Verwaltungsbehörden und Gerichten im außerstreitigen Verfahren im Rahmen unserer notariellen Tätigkeit.
- Kaufverträge, Treuhandschaften, Mietverträge
- Schenkungen und Übergaben
- Grundbucheintragungen
- Verträge zwischen Lebensgefährten, Ehevereinbarungen
- Testamente, Verlassenschaftsabhandlungen
- Notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen
- Beratung bei Unternehmensgründung
- Firmen-, Gesellschaftsverträge und Umgründungen
- Unternehmenskauf- und weitergabe
- Haupt- und Generalversammlungen
- Privatstiftungen
- Firmenbucheintragungen
- Marken- und Gewerberecht
- Erbrecht International
Honorar
Unser Honorar ist gesetzlich geregelt im Notariatstarifgesetz. Dieser Tarif ist ein Werttarif. Das heißt, dass der Wert der Sache z.B. Grundstück, Verlassenschaftsvermögen ausschlaggebend ist für die Höhe des Honorars. Dabei gibt es jedoch keinen fixen Prozentsatz, sondern eine Regelung mit degressivem Prozentsatz. Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber gewollt. Er geht dabei davon aus, dass derjenige der mit Angelegenheiten höheren Wertes die Dienste des Notars in Anspruch nimmt auch regelmäßig wirtschaftlich stärker ist, als jener Kunde dessen Problem nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat. Da die Tätigkeit eines Notars bei einem geringen Wert der Angelegenheit aufgrund des Notariatstarifes nicht kostendeckend ist, soll auf diese Weise gewährleistet werden, dass auch diese Kunden eine qualifizierte Dienstleistung erhalten können.
In jedem Fall erhalten Sie von uns am Beginn unserer Tätigkeit eine detaillierte schriftliche Auskunft über die Höhe unseres Honorars.
Treuhandschaften
Zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Notars gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar schützt den Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten.
Grundbucheintragungen
In jeder Notarstelle befindet sich eine Abfragestelle zum Grundbuch. Jeder Notar kann Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge – so wie das Gericht – zu denselben Kosten wie dieses ausstellen. In vielen Notarstellen kann man online in die digitale Katastermappe Einsicht nehmen. Das Grundbuch ist eines der klassischen Geschäftsfelder des Notars. Durch die von ihm gestellten sachgerechten Anträge trägt er zur Beschleunigung des Rechtsverkehrs im Grundbuch und zur Gerichtsentlastung maßgeblich bei.
Testamente
Notare sind verpflichtet, die von ihnen verwahrten letztwilligen Verfügungen (Testamente, Kodizille) in diesem gesamtösterreichischen Testamentsregister einzutragen. Hierdurch kann bei Ableben des Testators durch Anfrage beim Register leicht festgestellt werden, ob er letztwillige Verfügungen bei einem Notar in Österreich hinterlegt hat. Auch den Gerichten und Rechtsanwälten steht dieses Testamentsregister zur Verfügung. Am 1.4. 1997 waren in diesem Register 1,190.630 letztwillige Verfügungen, die bei Notaren und Notariatsarchiven verwahrt waren, 30.675 letztwillige Verfügungen bei Rechtsanwälten und 18.313 letztwillige Verfügungen bei Gerichten registriert. Das Register wird EDV-gestützt betrieben. Jede Notariatskanzlei ist mit ihm online verbunden.
Beurkundung
Allgemein die Aufnahme einer notariellen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, eine Rechtserklärung, eine Wissenserklärung oder über Tatsachen und sonstige Vorgänge, wenn hierdurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Im besonderen ist die Beurkundung die Wiedergabe des Inhaltes der Wahrnehmung des Notars über die Tatsachen, Wissenserklärungen oder sonstige Vorgänge. Beurkundungen sind öffentliche Urkunden.
Beglaubigungen
Im Rechtsverkehr spielen die Richtigkeit von Urkunden und die Echtheit von Unterschriften eine große Rolle. In vielen Fällen wird daher hiefür eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung dieser Tatsachen durch einen Notar. Die Beglaubigung hat besondere Beweiskraft und dient der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz.
Legalisierung: Beurkundung eines Notars, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt. Die notarielle Amtshandlung bezieht sich auf die Tatsache der Echtheit der Unterschrift.Firmenbucheintragungen
Jede Notarstelle verfügt über eine Einrichtung zur Abfrage der im Firmenbuch gespeicherten Daten. Der Notar beurkundet Firmenbuchabschriften und Firmenbuchauszüge, die gleich viel kosten wie bei Gericht. Eine deutliche Verbesserung des Zugangs zum Recht, besonders in strukturschwachen Regionen.
Ehevereinbarungen
Es ist nicht gerade angenehm bei der Hochzeit auch daran zu denken, daß die Ehe vielleicht einmal auseinandergehen könnte. Aber in der Regel wird während der Ehe einiges an Vermögen angeschafft. Sei es, daß ein Ehegatte von seinen Eltern ein Grundstück bekommt und darauf gemeinsam ein Haus gebaut wird, sei es, daß gemeinsam eine Eigentumswohnung angeschafft wird; oder ein Ehegatte spart für sich allein einen Bausparvertrag an, oder kauft vielleicht Wertpapiere oder leistet sich ein Auto. Es kann auch sein, daß einer der Ehegatten Vermögen in die Ehe miteinbringt, wie z.B. Sparbuch oder Grundstück. Darüberhinaus kann auch der eine oder andere Ehegatte während der Ehe etwas ererben oder von seinen Eltern geschenkt bekommen.
In einem anderen Fall baut der eine Ehegatte während der Ehe eine Firma auf, ohne daß der andere Ehegatte daran beteiligt ist.
Was soll nun mit diesem Vermögen bei einer Ehescheidung geschehen?
Soll es aufgeteilt werden? Wie soll es aufgeteilt werden?
Hier kann durch einen Notariatsakt einiges im vorhinein geregelt werden. Der Vorteil des frühen Zeitpunktes einer solchen Vermögensregelgung besteht vor allen darin, daß beide Eheleute mit viel guten Willen versuchen eine für beide Seiten gerechte Lösung zu schaffen.
Und nicht zuletzt kann anläßlich dieser Angelegenheit auch eine Vermögensregelung für den Fall des plötzlichen Versterbens eines oder beider Ehepartner getroffen werden. Eine Aussprache mit dem Notar in dieser Angelegenheit bringt Zufriedenheit und Sicherheit für die Zukunft.
Lebensgemeinschaftsverträge
Für viele ist die Lebensgemeinschaft die Alternative zur Ehe. Der Wunsch mit einem Partner zusammenzusein ohne in ein rechtliches Korsett gezwängt zu sein, erscheint für viele die bessere Lösung.
Dies mag für den ersten Anschein richtig sein. Die Tatsache, daß die Lebensgemeinschaft zwar von vielen Menschen praktiziert wird, aber in den Gesetzen des Staates nahezu nicht existiert hat jedoch auch seine Tücken.
So gibt es zwischen den Lebensgefährten keinerlei Erbrecht, es sei denn, es ist ein Testament errichtet worden. Hier kann es ein böses Erwachen geben, wenn dies bei Lebzeiten übersehen worden ist!
Während der Lebensgemeinschaft wird gemeinsam einiges an Vermögen angeschafft, wie Eigentumswohnung, Grundstück, Haus, Einrichtung, Auto, Wertpapiere.
Wer Eigentümer dieses Vermögens während der Lebensgemeinschaft ist - dieser Tatsache wird während der Lebensgemeinschaft oft nicht genügend Augenmerk gewidmet. Doch wenn die Lebensgemeinschaft überraschend endet, weil einer der Lebengefährten sie nicht mehr fortsetzen will, kann die Frage des Eigentums an diesen Vermögensgegenständen ganz besonders wichtig werden. Eine klare Regelung wer Eigentümer eines bestimmten Vermögens ist, und wer dieses Vermögen bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft erhält, erscheint daher sinnvoll.
In Hinblick darauf, daß die Lebensgemeinschaft in den Gesetzen nahezu nicht vorkommt und daher auch nicht genau definiert ist, erscheint es umso wichtiger den Beginn, den Bestand und die Beendigung einer Lebensgemeinschaft zu definieren, wenn sich daran Rechtsfolgen knüpfen sollen.
Eine Aussprache mit dem Notar in dieser Angelegenheit bringt Zufriedenheit und Sicherheit für die Zukunft.
